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BGH, 04.02.2002 - II ZR 100/00 |
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Drittwiderklage - Steuerberatende Tätigkeit - Vergütungsanspruch - Abfindung
- Judicialis
HGB § 268 Abs. 3; ; GmbHG § 30; ; GmbHG § 31; ; GmbHG § 34 Abs. 3; ; GmbHG § 30 Abs. 1; ; ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.04.1953 - II ZR 235/52
Sternbrauerei Regensburg
Auszug aus BGH, 04.02.2002 - II ZR 100/00
Danach war zu erwägen, daß bereits zum Zeitpunkt der Fassung des Einziehungsbeschlusses am 28. Juli 1997 die vorgesehene Auszahlung der Abfindung - in welcher Höhe auch immer - zu den satzungsmäßig vorgesehenen Zeitpunkten (§ 8 Abs. 3) voraussehbar gegen das Auszahlungsverbot nach §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen würde und daher im Falle der Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses auch dem von der Gültigkeit der Einziehung abhängigen Abfindungsanspruch insgesamt die Grundlage entzogen sein konnte (vgl. BGHZ 9, 157, 173 f. m.N.). - BGH, 01.12.1986 - II ZR 306/85
Unzulässige Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Austauschvertrag
Auszug aus BGH, 04.02.2002 - II ZR 100/00
Sollte bei der Fassung des Einziehungsbeschlusses ein derartiger Verstoß der Abfindungszahlung gegen die §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG nicht absehbar gewesen sein, hätte das Berufungsgericht weitergehend erwägen müssen, ob im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine derartige Zuwiderhandlung gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften angesichts des in diese Richtung weisenden Vortrags des Drittwiderklägers in Betracht kam (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Leistung: Sen.Urt. v. 1. Dezember 1986 - II ZR 306/85, NJW 1987, 1194, 1195 m.N.).